Nach dieser wunderbaren Pressemitteilung der Poizeiinspektion Nienburg/Schaumburg (www.hiergeblieben.de)….
Polizeiinspektion Nienburg-Schaumburg , 21.07.2011 :
Bad Nenndorf: Blockierern droht Strafverfahren
21.07.2011 – 11.09 Uhr
s (ots) – (BER). Am 6. August findet zum nunmehr 6. Mal in Bad Nenndorf der – von Rechtsextremisten veranstaltete – so genannte „Trauermarsch“ zum Wincklerbad statt. Daneben sind diverse Gegenveranstaltungen angemeldet worden. Unter Hinweis auf die Presseberichterstattung der SN vom vergangenen Wochenende weisen die Staatsanwaltschaft Bückeburg und die Polizeiinspektion Nienburg / Schaumburg nochmals auf die Rechtslage im Zusammenhang mit so genannten Blockadeaktionen hin.
„Einige Hinweise sind uns zum jetzigen Zeitpunkt wichtig, da durch die Berichterstattung bei den Bad Nenndorfer Bürgerinnen und Bürgern oder anderen friedlichen Demonstrationsteilnehmern der Eindruck erweckt werden kann, Blockade-Aktionen seien grundsätzlich erlaubt und würden strafrechtlich von der Justiz nicht verfolgt. Das ist jedoch so nicht richtig und wir wollen vermeiden, dass etwaige Blockierer am Ende überrascht sind, wenn sie von polizeilichen Maßnahmen betroffen sind“, bewertet Einsatzleiter Frank Kreykenbohm den Presseartikel.
„Ich kann nur davor warnen, sich an gewalttätigen Aktionen zu beteiligen oder diese zu initiieren“, stellt der stellvertretende Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Bückeburg Oberstaatsanwalt Schmidt klar, „wer versucht, eine erlaubte Veranstaltung durch Gewalt zu verhindern , begeht eine Straftat. Ob letztlich der Straftatbestand erfüllt ist, entscheiden die genauen Umstände des Einzelfalles.“
Staatsanwaltschaft und Polizei müssen jedenfalls beim Verdacht des Vorliegens von Straftaten einschreiten. Dies kann unter Umständen auch bedeuten, dass neben der Einleitung eines Strafverfahrens Blockierer bis zum Ende der Veranstaltung in Gewahrsam genommen werden, falls von ihnen die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.
„Die politische Gesinnung spielt bei der Betrachtung der Straftaten keine Rolle, eine Entscheidung wird nach objektiven Kriterien getroffen“, gibt Oberstaatsanwalt Schmidt zu bedenken.
„Wir müssen davon ausgehen, dass jeder, der am 06.08.2011 die Bahnhofstraße in Bad Nenndorf blockiert, eine bestätigte Versammlung zu verhindern versucht. Die Aufgabe der Polizei besteht darin, jegliche Versammlungen – unabhängig von deren Anliegen – zu schützen. Diesem gesetzlichen Auftrag müssen und werden wir nachkommen. Es gibt vielfältige Formen des friedlichen Protestes, bei denen niemand Gefahr läuft, mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden; schließen Sie sich lieber diesen an“, appelliert der Einsatzleiter abschließend.
axel.bergmann@polizei.niedersachsen.de
… möchten wir nocheinmal an folgendes Interview mit einem Rechtsanwalt für Versammlungsrecht erinnern, was wir auch schon im letzten Jahr veröffentlicht hatten.
(Veröffentlicht hier schoneinmal am 12.10.2010) siehe Archiv
Blockaden – Interview mit einem Rechtsanwalt für Versammlungsrecht
Aus aktuellem Anlass möchten wir zur Diskussion über Blockaden als Aktionsform an dieser Stelle auf ein Interview mit dem Göttinger Rechtsanwalt und Experten für Versammlungsrecht, Johannes Hentschel, verweisen, das am 9. Mai 2010 in der Hildesheimer Zeitung „Kehrwieder am Sonntag“ erschienen ist.
Quelle
„Auch Sitzblockaden sind geschützt“
Am 1. Mai 2010 hatte sich Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse in Berlin auf der Route der Nazis an einer Sitzblockade beteiligt. Polizei und Politiker kritisierten ihn dafür scharf, er habe die Gesetze missachtet. Wie ist Wolfgang Thierses Aktion aus nüchtern-juristischer Sicht zu bewerten?
Hentschel: Rechtlich gesehen hat Herr Thierse in zulässiger Weise sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt.
Heißt das, es gibt ein Recht auf Blockade?
Hentschel: Zwar gibt es kein Recht auf Blockade als solches. Es kommt immer darauf an, wie blockiert wird und in welchem Kontext die Blockade steht. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass die Versammlungsfreiheit vielfältige Ausdrucksformen umfasst, solange diese auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Nach diesen Grundsätzen sind auch Sitzblockaden als Versammlungen grundrechtlich geschützt, wenn sie nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protestes sind.
Hat die Polizei denn überhaupt einen Ermessensspielraum, wenn sie auf Blockierer trifft, oder muss sie die Straße räumen, um das Demonstrationsrecht der Nazis durchzusetzen?
Hentschel: Die Polizei ist verfassungsrechtlich verpflichtet, eine Blockade, mit der eine politische Meinung zum Ausdruck gebracht werden soll, als Versammlung zu bewerten, die unter dem Schutz des Artikels 8 steht. Da unter diesem Schutz auch die „Nazidemo“ steht, muss die Polizei so agieren, dass sie die Grundrechte beider Seiten so weit wie möglich wahrt. Hier kommt zum Beispiel eine Umleitung der „Nazidemo“ um die Blockade in Betracht. Sind keine milderen Mittel denkbar, käme auch eine Auflösung der „Versammlungsblockade“ in Frage.
In Hildesheim ruft ein Bündnis ebenfalls dazu auf, den Nazimarsch am 5. Juni zu blockieren. Ist allein die Aufforderung zu einer Blockade schon strafbar?
Hentschel: Allein die Aufforderung zu einer Blockade ist nach meiner Bewertung nicht strafbar, wenn hinreichend deutlich wird, dass es in erster Linie um eine gemeinsame Meinungskundgabe geht. Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.
Mit welchen Strafen muss man denn rechnen, wenn man von der Polizei als Blockierer weggetragen wird?
Hentschel: Solange der bereits dargestellte Schutz durch Artikel 8 besteht, ist bei gewaltfreiem Verhalten eine Strafbarkeit in meinen Augen nicht ersichtlich. Da Polizeibehörden nach meiner Erfahrung Sitzblockaden zumeist als rechtswidrig erachten, kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Solange eine Versammlung aber nicht aufgelöst worden ist, kommt bei friedlicher Teilnahme eine Strafbarkeit in der Regel nicht in Betracht. Gefährdungen anderer müssen natürlich ausgeschlossen werden.
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